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Besonders sinnvoll ist ein Ehevertrag für Unternehmer oder immer dann, wenn die Vermögensverhältnisse der Ehegatten sehr unterschiedlich sind.

Bei aufrechter Ehe herrscht die Gütertrennung in Österreich. Nach österreichischer Gesetzlage regelt das Ehegüterrecht die vermögensrechtlichen Verhältnisse des gesamten ehelichen Vermögens. Das Eherecht in Österreich sieht den Güterstand der Gütertrennung vor.

Bei einer Scheidung wird jedoch das gesamte eheliche Vermögen unter den Ehegatten aufgeteilt. Allerdings kann durch einen Ehevertrag eine andere Regelung getroffen werden. Ursprünglich sieht die Gütertrennung in Österreich vor, dass der jeweilige Ehepartner der rechtmäßige Eigentümer seines Vermögens bleibt.

Inbegriffen ist hierbei das Vermögen, das während der aufrechten Ehe erworben wurde und das vor der Ehe erstandene Vermögen. Somit sind die Ehegatten bei der Gütertrennung in Österreich für die Verwaltung ihres Vermögens zuständig. Ebenso haften beide Ehegatten für ihre Schulden.

Wird die Ehe jedoch aufgelöst, wird das eheliche Gebrauchsvermögen und die Ersparnisse aufgeteilt. Für die gemeinsamen Schulden haften dann beide, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Fragen zum Vermögensstand
Unterhaltsfragen während und nach der Ehe
Regelungen des gemeinsamen Ehelebens und das der Kinder
Aufteilung und Verbleib der Ehewohnung (Wohn- und Nutzungsrechte)
Fragen bezüglich der ehelichen Ersparnisse (gemeinsam oder getrenntes Sparen)

Liegt kein Ehevertrag vor, gilt in Österreich der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung. Das Ehegüterrecht beinhaltet alle Regelungen der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten. Dabei besteht nach österreichischem Recht auch während der aufrechten Ehe Gütertrennung.

Was ein Ehepartner vor der Ehe an Kapital und Eigentum – sei es Geld oder Sachgegenstände – besitzt, wird auch während der Ehe in seinem Besitz bleiben. Doch auch auf Dinge, die ein Ehepartner während der bestehenden Ehe für den eigenen Gebrauch erwirbt, hat der andere Ehepartner keinen Anspruch.

Zu den nicht aufteilbaren Vermögenswerten zählen Erbschaften, persönliche Gebrauchsgegenstände (z.B. Schmuck, Smartphones) oder berufsrelevante Sachgegenstände (Computer, Werkzeuge) sowie Unternehmenseigentum. Im Grunde genommen haftet man auch für seine eigenen Schulden. Allerdings besteht eine sogenannte Solidarschuld, wenn mehrere Personen für die Zahlung der Forderungen zuständig sind und für diese haften.

Bei der Scheidung werden jedoch das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt. Zum Gebrauchsvermögen zählen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen wie eine Zweitwohnung, Autos, Luxusgüter, Reitpferde sowie die Ehewohnung und der Hausrat.

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