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Fragen und Antworten

 
Das Pflegegeld ist eine finanzielle Zuwendung, um pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten. Die pflegebedingten Kosten werden damit nicht gedeckt. Vielmehr ist es eine Unterstützung, um die notwendige Betreuung zu sichern und die Möglichkeiten ein selbstbestimmtes Leben zu führen zu verbessern. Die gesetzlichen Regelungen sind im Bundespflegegeldgesetz festgeschrieben. Das Pflegegeld wird einkommensunabhängig gewährt.

Der Antrag auf Pflegegeld kann beim jeweiligen Pensionsversicherungsträger eingebracht werden. In weiterer Folge erfolgt ein Hausbesuch durch einen Arzt bzw. eine Ärztin oder in manchen Fällen durch eine diplomierte Pflegefachkraft, um den Pflegebedarf festzustellen. Die pflegebedürftige Person hat das Recht, bei der Begutachtung eine Vertrauensperson beizuziehen, die Angaben zur konkreten Pflegesituation machen kann.

Auf Grundlage dieses Gutachtens entscheidet die zuständige Stelle über die Zuordnung zu einer Pflegegeldstufe mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Ein allfälliges Pflegegeld wird rückwirkend ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat ausbezahlt. Das Pflegegeld wird zwölfmal im Jahr monatlich ausbezahlt und unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Krankenhaus- oder Kuraufenthalt
Während eines Spital- oder Kuraufenthalts ruht das Pflegegeld ab dem zweiten Tag, wenn die überwiegenden Kosten des Aufenthalts ein Sozialversicherungsträger (in- oder ausländisch), der Bund, ein Landesgesundheitsfonds oder eine Krankenfürsorgeanstalt trägt. In bestimmten Fällen kann das Pflegegeld auf Antrag weiter bezogen werden.

Das Pflegegeld richtet sich nach den Pfleggeldstufen.

1. Pflegegeldstufe = 162,50 Euro
2. Pflegegeldstufe = 299,60 Euro
3. Pflegegeldstufe = 466,80 Euro
4. Pflegegeldstufe = 700,10 Euro
5. Pflegegeldstufe = 951,00 Euro
6. Pflegegeldstufe = 1.327,90 Euro
7. Pflegegeldsufe = 1.745,10 Euro

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